Nachhaltige Lieferkette

Das Lieferkettengesetz in fünf Minuten

Für wen es gilt und was es in der Praxis bedeutet
14. Juni 2021 Von Carolin Friedrich
Nachhaltige Lieferkette

Die Bundesregierung hat am 11. Juni 2021 das Lieferkettengesetz verabschiedet. Der Erlass soll u. a. große deutsche Unternehmen verpflichten, ihren Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nachzukommen: Der Schutz der Menschenrechte in den globalen Lieferketten soll verbessert werden und Unternehmen dafür Sorge tragen, dass grundlegende Menschenrechtsstandards – wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit – und Umweltschutzstandards eingehalten werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Verpflichtet werden ab 2023 in Deutschland ansässige oder tätige Unternehmen mit einer Größe von mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen. Ab 2024 wird das Gesetz ausgeweitet – und betrifft damit Firmen mit einer Belegschaft von 1.000 Mitarbeiter*innen. Damit sind ab 2024 rund 2.900 Unternehmen mit Sitz in Deutschland, und weitere mit Zweigniederlassungen hierzulande, betroffen.

Was bedeutet das Gesetz für Unternehmen in der Praxis?

Das Gesetz formuliert Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management globaler Lieferketten von Unternehmen. Sie werden dazu verpflichtet, die Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht umzusetzen, um ihrer Verantwortung in der Lieferkette nachzukommen:

    1. Grundsatzerklärung: Unternehmen sind aufgefordert, eine Grundsatzerklärung zu veröffentlichen und diese von der Geschäftsleitung zu verabschieden. In der Grundsatzerklärung sollen Firmen ihre Menschenrechtsstrategie darlegen und ihre Verfahren beschreiben, mit denen sie ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem müssen festgestellte Risiken im Rahmen der Risikoanalyse erläutert sowie menschenrechtsbezogene Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet, genannt werden.
    2. Risikomanagement und -analyse: Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einführen und wirksam umsetzen. Hierzu sollen diese jährlich eine Risikoanalyse erstellen, in der sie Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie Risiken bei direkten Zulieferern, zu denen das Unternehmen beigetragen hat, ermitteln. Zusätzlich müssen Firmen Zuständigkeiten im Unternehmen definieren: Unter anderem müssen sie eine*n Menschenrechtsbeauftragte*n benennen und mindestens einmal jährlich die Geschäftsleitung über deren bzw. dessen Arbeit informieren.
    3. Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Werden Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder gegenüber direkten Vertragspartnern identifiziert, sollen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, um diesen Risiken vorzubeugen und sie zu minimieren. Stellt das Unternehmen Menschenrechtsverstöße im eigenen Geschäftsbereich oder seiner Lieferkette fest, so muss das Unternehmen angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
    4. Dokumentations- und Berichtspflicht: Unternehmen sind dazu aufgefordert, einen jährlichen Bericht zu erstellen und über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten. Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen des Berichtes sowie die Einhaltung der Anforderungen und kann bei Nichterfüllung der Anforderungen verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
    5. Beschwerdeverfahren: Unternehmen müssen interne Beschwerdeverfahren einrichten. Ihnen wird aber auch die Möglichkeit eingeräumt, sich an externen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Sie müssen sicherstellen, dass alle Personen, die von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder seiner Lieferkette betroffen sind, Zugriff dazu haben.

 

Wie ist die Reichweite entlang der Lieferkette?

Bislang gelten die Kernelemente nur für unmittelbare Zulieferer – das bedeutet für direkte Geschäftspartner und somit nur für die erste Stufe der Lieferkette. Falls das Unternehmen jedoch Kenntnis von Verstößen bei mittelbaren Zulieferern erlangt, die tiefer in der Lieferkette verankert sind, muss das Unternehmen auch dort tätig werden und unter anderem eine Risikoanalyse durchführen sowie angemessene Präventionsmaßnahmen verankern.

Können Unternehmen haftbar gemacht werden?

Das Gesetz sieht keine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen oder Entschädigungen der Opfer von Menschenrechtsverletzungen vor. Dafür drohen Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, Bußgelder von bis zu 2 % des Umsatzes. Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften sollen jedoch künftig die Möglichkeit bekommen, Betroffene vor Gericht zu vertreten, wenn es Verstöße gegen Standards in Lieferketten gibt.

Was plant die EU?

Die Europäische Union (EU) will mit einem eigenen Konzept nachlegen, das deutlich weiter geht als das deutsche Gesetz. Hierzu wird die EU-Kommission im Juni 2021 einen Legislativvorschlag zu Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt in der Lieferkette vorlegen. Dieser sieht vor, dass Unternehmen nicht nur zum Schutz der Menschenrechte, sondern auch zur Beachtung von Umweltbelangen und zur Vermeidung von Korruption verpflichtet werden sollen. Zudem sollen sowohl große als auch kleinere Unternehmen erfasst werden, die börsennotiert sind oder deren Geschäftstätigkeit mit besonderen Risiken für die Menschenrechte verbunden ist. Zivilrechtlich haften können dann auch Unternehmen unter bestimmten Umständen. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen könnten so entlang der Lieferkette eine Chance auf Entschädigung bekommen.

Stakeholder Reporting unterstützt Ihr Unternehmen

Sind Sie gut auf das kommende deutsche Lieferkettengesetz vorbereitet? Wir unterstützen Sie gern, um den Anforderungen des Lieferkettengesetzes gerecht zu werden. Wir bieten einen pragmatischen Analyseansatz zum Umsetzungsstand der Sorgfaltspflichten in Ihrem Unternehmen. Dazu zählt auch eine nachvollziehbare Priorisierung von Risikothemen in der Lieferkette und das Aufzeigen von Handlungsbedarfen.